1. Allgemeine gesetzliche Bestimmungen:
Die Benützung der Garagen- bzw. Parkstellflächen ist nur nach Abschluss eines Nutzungsvertrages zulässig. Der Nutzungsvertrag wird zwischen dem Betreiber “clever-parken“ engelhartszell einerseits und dem Kunden andererseits abgeschlossen. Jeder Kunde stimmt mit Abschluss des Nutzungsvertrages dieser Garagen- bzw. Einstellbedingung zu. Bei Ablehnung der in dieser Parkplatzordnung enthaltenen Bedingungen ist die Buchung hinfällig und das Gelände unverzüglich zu verlassen.
2. Vertragsgegenstand:
Der Kunde erwirbt mit Abschluss des Nutzungsvertrages die Berechtigung, ein verkehrs- und betriebssicheres Fahrzeug auf einem markierten, freien und geeigneten Einstellplatz abzustellen; bestehende Beschränkungen (z.B. Reservierungen oder beschränkte Abstelldauer) sind dabei strikt zu beachten. Gekennzeichnete Behindertenabstellplätze dürfen ausschließlich von Behinderten mit gültigem, gut sichtbarem Behindertenausweis gemäß §29b StVO benützt werden. Ein Recht, das Fahrzeug auf einen bestimmten Einstellplatz abzustellen, besteht nur bei schriftlicher Vereinbarung mit dem Parkplatzbetreiber. Der Fahrer versichert, einen gültigen Führerschein zu besitzen und mitzuführen, weiters ist das Fahrzeug auch vorschriftsmäßig versichert. In der Anlage gilt sinngemäß die Straßenverkehrsordnung (StVO) in der jeweils gültigen Fassung. Die vorgeschriebene Geschwindigkeitsbeschränkung ist einzuhalten. Die Bewachung und Verwahrung des Fahrzeuges, seines Zubehörs sowie allfälliger im Fahrzeug befindlicher Gegenstände oder mit dem Fahrzeug in die Parkplatzanlage eingebrachten Sachen ist nicht Vertragsgegenstand.
3. Haftungsbestimmungen:
Für Schadenersatzansprüche durch das Verschulden des Parkplatzbetreibers, oder dessen Mitarbeitern, haftet dessen Versicherung, Allianz Elementar Versicherungs AG, in keiner Weise jedoch für das Verhalten Dritter! Für weitere Sachschäden, die in Folge eines Betriebsausfalls der Anlage entstehen, haftet der Betreiber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Schäden, die mittelbar oder unmittelbar durch höhere Gewalt entstehen, kann der Parkplatzbetreiber nicht haften, da man hierfür nicht versichert werden kann! Für den Kunden: ein schriftlicher Nutzungsvertrag wird abgeschlossen und eine Einstellgebühr wird vor Ort, in Euro, in BAR, bezahlt. Der Kunde verpflichtet sich, das abgestellte Fahrzeug ordnungsgemäß zu sichern und abzuschließen und sodann ohne Aufschub die Garage zu verlassen. ER ist dazu veranlasst, einen Parkausweis, der durch den Parkplatzbetreiber ausgehändigt wird, gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe zu platzieren, bevor er das Betriebsgelände verlässt. Den Anordnungen des Parkplatzpersonals ist im Interesse eines reibungslosen Betriebes in jedem Falle Folge zu leisten. Allfällige Beschädigungen von Garageneinrichtungen oder an anderen Fahrzeugen durch den Kunden sind unverzüglich zu melden; ebenso festgestellte Schäden am eigenen Fahrzeug!
4. Einstellgebühren/Storno und Betriebszeiten:
Der jeweils gültige Tarif, etwaige sonstige Gebühren und die vereinbarten Betriebszeiten sind der Buchungsbestätigung zu entnehmen. Die Einfahrt, die Ausfahrt sowie der Zutritt sind grundsätzlich nur innerhalb der Betriebszeiten mittels Einfahrtsberechtigung möglich. Das Einparken, ist nur durch eine vorherige Unterfertigung des Nutzungsvertrages möglich. Nach Bezahlen der Einstellgebühr steht dem Kunden die Einfahrt mittels ausgehändigter Münze/Parkticket frei. Wird das Fahrzeug ununterbrochen für einen längeren Zeitraum abgestellt, so hat der Kunde dem Garagenbetreiber Kontaktdaten (Name, Adresse, Telefonnummer, etc.) bekannt zu geben; Der Parkplatzbetreiber ist berechtigt für länger, als vereinbarte Parkvorgänge aufgelaufene Gebühren in Rechnung zu stellen. Wird die Stellfläche in der Garage oder im Außenbereich nicht in Anspruch genommen, gilt: „Bis zwei Tage vor Anreise ist das schriftliche Stornieren, via E-Mail, kostenlos, danach wird die Gesamtsumme berechnet und eingefordert. Wird ein Stellplatz bis 2 Tage vor der eigentlichen Anreise umgebucht entstehen keine Kosten! Bei verspäteter Inanspruchnahme oder vorzeitiger Abreise wird die vereinbarte Stellplatzgebühr verrechnet!
Anreise von 11:30 bis 16:00 Uhr und die Abreise muss bis 11:00 Uhr erfolgen. Abweichungen unbedingt telefonisch unter 0043 677 611 665 09, bekannt geben, damit wir auch vor Ort sind!
5. Abstellen des Fahrzeuges:
Das Fahrzeug ist innerhalb der dafür gekennzeichneten Einstellflächen so abzustellen, dass Dritte weder behindert noch anderweitig gewidmete Einstellflächen unberechtigt benützt werden wie z. B. Behindertenparkplatz, sonstige reservierte Einstellflächen, etc.; Widrigenfalls ist der Betreiber zur Verrechnung des vergeudeten Platzes berechtigt. Für den Fall, dass ein Fahrzeug vertragswidrig oder verkehrsbehindernd abgestellt wird – insbesondere wenn eine Abschleppung nach der StVO gerechtfertigt wäre; ein Fahrzeug gänzlich außerhalb eines markierten Stellplatzes abgestellt wird; Ein Fahrzeug mehr als einen markierten Stellplatz verstellt; Die zulässige Abstelldauer überschritten wird; – ist der Parkplatzbetreiber berechtigt, das Fahrzeug auf einen ordnungsgemäßen Stellplatz zu verbringen, eventuell so zu sichern, dass es ohne Mitwirkung des Garagenbetreibers vom Kunden nicht mehr weggefahren werden kann und die entstehenden Kosten zu verrechnen. Der Parkplatzbetreiber ist zur Entfernung des eingestellten Fahrzeuges auf Kosten und Gefahr des Kunden berechtigt, wenn die Höchsteinstelldauer abgelaufen ist, es durch Austreten von Treibstoff, anderen Flüssigkeiten oder Dämpfen oder durch andere – insbesondere sicherheitsrelevante – Mängel den Betrieb gefährdet oder behindert, es verkehrswidrig, behindernd oder auf reservierten Plätzen abgestellt ist. Dem Parkplatzbetreiber steht es in diesen Fällen frei, das Fahrzeug auch innerhalb der Parkfläche/Garage derart zu verbringen und eventuell zu sichern, dass es ohne Zutun des Betreibers vom Kunden nicht mehr weggefahren werden kann. Bis zur Entfernung des Fahrzeuges aus der Betriebsanlage steht dem Garagenbetreiber, neben den Kosten der Entfernung des Fahrzeuges, ein dem Einstelltarif entsprechendes Entgelt zu. Fahrzeuge, die in die Garage eingebracht werden, müssen verkehrs- und betriebssicher und zum Verkehr zugelassen sein.
6. Verboten sind insbesondere:
* das Rauchen sowie die Verwendung von Feuer und offenem Licht; * das Abstellen und die Lagerung von Gegenständen aller Art, insbesondere von brennbaren und explosiven Stoffen; das Verunreinigen des Betriebsgeländes, wie auch immer. Müll ist in den dafür vorgesehenen Tonnen zu entsorgen, * Wartungs-, Pflege- und Reparaturarbeiten wie insbesondere das Betanken von Fahrzeugen, Aufladung von Starterbatterien sowie das Ablassen des Kühlwassers; * das längere Laufen lassen und das Ausprobieren des Motors und das Hupen; * die Einstellung eines Fahrzeuges mit undichtem Betriebssystem (insbesondere Treibstoff, Öl oder sonstige Flüssigkeiten) oder anderen, insbesondere sicherheitsrelevanten Mängel; * das Abstellen des Fahrzeuges auf den Fahrstreifen, vor Notausgängen, auf Fußgängerwegen, vor Türen (Toren) und Ausgängen, im Bewegungsbereich von Türen und Toren; * das Verteilen von Werbematerial ohne schriftliche Zustimmung des Betreibers;
7. Verlust oder Beschädigung der Münze oder Dauerparkkarte:
Die Dauerparkkarte(MÜNZE) ist sorgfältig und sachgemäß zu verwahren. Die Gefahr der Beschädigung und des Verlustes trägt der Kunde. Sollte durch Beschädigung die Funktion die Parkkarte/Münze nicht mehr gegeben sein, so berechtigt dies den Garagenbetreiber zur Verrechnung des entstandenen Aufwandes. Bei Verlust der Parkmünze. bzw. der Dauerparkkarte ist der Parkplatzbetreiber sofort in Kenntnis zu setzen; Wird die Parkdauer nicht eingehalten, und der Stellplatz länger in Anspruch genommen, wird die entstandene Differenz in Rechnung gebracht.
8. Verhalten im Brandfall:
Bei Brand oder Brandgeruch ist sofort die Feuerwehr (122) und der Betreiber zu verständigen. Die Meldung hat folgende Angaben zu enthalten: WO brennt es (Adresse, Zufahrtswege), WAS brennt (Gebäude, Auto), WIE viele Verletzte gibt es, WER ruft an (Name). Sofern notwendig und möglich gefährdete Personen warnen und Verletzte bzw. hilflose Personen evakuieren. Soweit unter Beachtung der eigenen Sicherheit möglich, Löschversuch mit einem geeigneten Feuerlöscher unternehmen, andernfalls Garage/Parkplatz auf schnellstem Wege zu Fuß verlassen.
9. Videoaufzeichnungen:
Der Garagenbetreiber setzt für Zwecke des Schutzes des Objekts selbst, (Außenparkplatz/Garage) bzw. zur Einhaltung von Sorgfaltspflichten eine Videoüberwachungsanlage ein. Die Videoaufzeichnungen dienen insbesondere nicht der Bewachung des Fahrzeuges und begründen keine Haftung des Parkplatzbetreibers. Dieser ist berechtigt, die Videoaufzeichnungen auszuwerten, wenn entweder das überwachte Objekt selbst oder darin abgestellte Fahrzeuge Gegenstand eines gefährlichen Angriffs wurden. Der Garagenbetreiber ist berechtigt, Videoaufzeichnungen an die zuständige Behörde (etwa eine Sicherheitsbehörde im Rahmen eines durch Anzeige eingeleiteten Ermittlungsverfahrens) zu übermitteln, weil beim Garagenbetreiber der begründete Verdacht entstanden ist, die Daten könnten eine von Amts wegen zu verfolgende strafbare Handlung dokumentieren. Ein solcher Verdacht kann auch durch Hinweis eines Kunden entstehen.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand:
Für alle gegen einen Verbraucher, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, wegen Streitigkeiten aus dem Nutzungsvertrag erhobenen Klagen ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat. Für Verbraucher, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keinen Wohnsitz in Österreich haben, gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Zur Entscheidung aller aus dem Nutzungsvertrag entstehenden Streitigkeiten mit Kunden, auf die das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend anzuwenden ist, ist das am Sitz des Parkplatzbetreibers sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig.
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